Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 06.2024)
Präambel
(1) Die NordCast GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Florian Ackermann und Mike Elsner, Am Hellholz 33, 21039 Börnsen (im Folgenden: Auftragnehmer), bietet Leistungen im Bereich Personalvermittlung, Rekrutierung, Marketing, Terminabstimmung und Bewerberauswahl an.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen und Leistungen im Bereich Personalvermittlung zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden: Auftraggeber). Sie gelten unabhängig davon, ob ein gesonderter Personalvermittlungsvertrag geschlossen wird.
(3) Die Geltung dieser AGB setzt voraus, dass der Auftraggeber sie ausdrücklich akzeptiert hat. Die Akzeptanz erfolgt entweder durch schriftliche Unterzeichnung oder durch Online-Zustimmung (z. B. per Checkbox oder Button AGB akzeptieren). Mit der Akzeptanz erklärt der Auftraggeber, dass er die AGB vollständig zur Kenntnis genommen hat und ihnen zustimmt. Die AGB werden Bestandteil aller bestehenden und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien.
§1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Beratungs- und Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
(2) Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(3) Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, sofern der Auftraggeber diese AGB einmal akzeptiert hat.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers akzeptiert der Auftragnehmer nicht. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.
$2 Allgemeines und Leistungserbringung
(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Personalbeschaffung durch Vermittlung von Kandidaten zur Festanstellung. Je nach konkreter Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer insbesondere Aufgaben im Bereich Marketing, Rekrutierung, Terminabstimmung und Bewerberauswahl.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für einen Auftrag erforderlichen Daten und Unterlagen wahrheitsgemäß und vollständig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für die Erstellung einer Stellenbeschreibung bzw. eines Anforderungsprofils.
(3) Der Auftragnehmer ist in Ort, Zeit und Art der Leistungserbringung frei. Die Leistung erfolgt in der Regel in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder remote. Der Auftragnehmer darf Dritte als Subunternehmer einschalten, sofern dies die Vertragserfüllung nicht beeinträchtigt.
(4) Für den Inhalt und die Durchführung von Bewerbungsgesprächen und Einstellungen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
§3 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Beratung, Rekrutierung, Beurteilung und Vorauswahl von Kandidaten nach dem vom Auftraggeber übermittelten Anforderungsprofil. Der Auftragnehmer vermittelt potenzielle Kandidaten für unbefristete Festanstellungen.
(2) Geeignete Kandidaten werden dem Auftraggeber in Form vertraulicher Profile zur Verfügung gestellt.
(3) Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Der Auftragnehmer schuldet die Durchführung der vereinbarten Leistungen, nicht den Erfolg einer Vermittlung (kein Werkvertrag). Es besteht keine Verpflichtung hinsichtlich einer bestimmten Anzahl von Kandidaten oder einer Frist.
(4) Ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Kandidatenprofil (auch pseudonymisiert) elektronisch übermittelt hat. Das Datum der Übermittlung ist maßgeblich.
(5) Hat sich ein Kandidat bereits vor der Vorstellung unabhängig beim Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder per E-Mail darüber zu informieren. Unterlässt er dies und kommt es zur Einstellung, ist der Auftragnehmer berechtigt, das volle Honorar zu verlangen.
§4 Honorar und Vergütung
(1) Die Höhe des Vermittlungshonorars wird im Einzelfall vereinbart. Sofern keine individuelle Vereinbarung getroffen wurde und der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer vermittelten Kandidaten einstellt, gilt Folgendes: Der Auftraggeber kann vor der Einstellung zwischen zwei Varianten wählen. Trifft er keine oder erst nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Kandidaten eine Wahl, gilt automatisch Variante 1.
Variante 1 – 27 %-Modell (Einmalzahlung): Das Honorar beträgt 27 % des Brutto-Jahreszielgehalts des eingestellten Kandidaten.
Variante 2 – 30 %-Modell (Ratenzahlung): Das Honorar beträgt 30 % des Brutto-Jahreszielgehalts, zahlbar in zwei Raten: 60 % bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags und 40 % drei Monate nach dem ersten Arbeitstag. Die zweite Rate ist unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geschuldet.
(2) Als Brutto-Jahreszielgehalt gilt die Summe aller dem Kandidaten vertraglich zugesagten jährlichen Bezüge für das erste Beschäftigungsjahr (einschließlich fester und variabler Bestandteile). Bei Bereitstellung eines Firmenwagens (auch zur privaten Nutzung) wird der geldwerte Vorteil pauschal mit 5.000 Euro brutto pro Jahr angesetzt – unabhängig von der steuerrechtlichen Bewertung.
(3) Das Honorar wird mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Kandidaten fällig (bei Variante 2 die erste Rate). Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen alle zur Berechnung erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Vergütungsanspruch entsteht auch bei Einstellung zu anderen Bedingungen oder in eine andere/höherwertige Position. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei höherwertiger Position ein entsprechend höheres Honorar zu verlangen.
(5) Ein Vergütungsanspruch entsteht auch, wenn ein vom Auftragnehmer vorgestelltes Kandidatenprofil innerhalb von 9 Monaten nach Vorstellung zu einem Arbeitsvertrag mit dem Auftraggeber oder einem Dritten führt, sofern der Auftraggeber die Unterlagen weitergegeben hat.
(6) Optionale Anzahlung: Bei exklusivem Suchauftrag für Positionen ab 65.000 Euro Brutto-Jahreszielgehalt erhebt der Auftragnehmer eine Anzahlung von 2.900 Euro netto (zzgl. USt.). Diese wird bei erfolgreicher Vermittlung verrechnet, bei Nichtbesetzung nicht erstattet.
(7) Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher USt.
§5 Sonderleistungen und Reisekosten
(1) Sonderleistungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(2) Reisekosten des Auftragnehmers und der Kandidaten trägt der Auftraggeber (max. Bahn 2. Klasse / Economy / 0,30 Euro pro km je Strecke). Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen der Kandidaten weiterzuleiten.
§6 Zahlungsbedingungen
(1) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, Leistungen einzustellen, die Nutzung der Profile zu untersagen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen.
(3) Der Auftraggeber schuldet Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die gesetzliche Pauschale von 40 Euro und Mahngebühren von mindestens 10 Euro netto.
(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben. Anzahlungen sind bei Rücktritt oder Nichtbesetzung nicht erstattungsfähig, soweit Aufwendungen entstanden sind.
§7 Informationspflichten und Vertragsstrafe
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer umgehend über alle Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Vermittlung haben können.
(2) Bei Einstellung eines Kandidaten informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich in Textform und übermittelt alle notwendigen Informationen.
(3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vorab, falls ihm ein vorgestellter Kandidat bereits bekannt ist.
(4) Stellt der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten ohne vorherige Information oder Einbindung ein, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des gesamten Honorars zuzüglich 15 % (zzgl. gesetzlicher USt.) fällig.
§8 Qualitätssicherung und Abwerbeverbot
(1) Der Auftragnehmer begleitet den Integrationsprozess des vermittelten Kandidaten durch regelmäßige Follow-up-Gespräche mit beiden Vertragsparteien. Ziel ist die Sicherstellung einer langfristigen Zusammenarbeit.
(2) Sollte ein durch den Auftragnehmer vermittelter Kandidat von sich aus (initiativ) den Wunsch nach einer beruflichen Veränderung äußern oder das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden (z. B. durch Eigenkündigung), ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen erneut in den Vermittlungsprozess für Drittkunden aufzunehmen.
(3) Meldet sich ein Mitarbeiter des Auftraggebers, der nicht durch den Auftragnehmer vermittelt wurde, ohne direkte oder indirekte Aufforderung (initiativ) beim Auftragnehmer, ist dieser berechtigt, den Kandidaten im Rahmen der allgemeinen Berufsfreiheit uneingeschränkt zu beraten und zu vermitteln. Der Auftraggeber verzichtet in diesen Fällen auf jegliche Ansprüche.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Dauer der Zusammenarbeit sowie für einen Zeitraum von 12 Monaten nach der letzten Vermittlung keine Mitarbeiter des Auftraggebers aktiv und gezielt für Drittprojekte anzusprechen oder abzuwerben. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Fälle nach Absatz (2) und (3).
§9 Vertraulichkeit
(1) Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen, Know-how und Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien verpflichten sich, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung.
(3) Ausgenommen sind Informationen, die dem Empfänger bereits bekannt waren, öffentlich bekannt sind oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden müssen.
(4) Der Auftraggeber hat erhaltene Unterlagen auf Verlangen herauszugeben oder zu vernichten (ausgenommen bei erfolgreicher Einstellung eines Kandidaten).
(5) Der Auftraggeber darf die Höhe des Vermittlungshonorars gegenüber Kandidaten nicht offenlegen.
§10 Datenschutz
(1) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten nur im Einklang mit DSGVO und BDSG. Jede Partei handelt als eigenständig Verantwortlicher.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übermittelte personenbezogene Daten ebenfalls datenschutzkonform zu verarbeiten und zu schützen.
(3) Nach Zweckerfüllung oder Beendigung sind Daten zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(4) Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers unter https://nord-cast.com/datenschutzerklarung/. Der Auftraggeber ist mit der Nutzung seiner Daten für Werbung (Newsletter) einverstanden und kann dem jederzeit widersprechen.
§11 Social-Recruiting-Material
(1) Im Rahmen der Personalvermittlung erstelltes oder zur Verfügung gestelltes Bild- und Videomaterial ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber darf das Material ausschließlich intern zur Sichtung und Auswahl von Kandidaten nutzen. Jede weitere Verwendung bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers und ist honorarpflichtig.
§12 Referenzklausel
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Geschäftsbeziehung als Referenz zu nutzen und dabei das Logo des Auftraggebers sowie das erzielte Arbeitsergebnis zu verwenden. In Social-Recruiting-Kampagnen darf der Auftragnehmer sein eigenes Logo mit Verlinkung einsetzen.
§13 Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung von Kandidatenangaben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich selbst ein Bild zu machen. Insbesondere prüft der Auftragnehmer nicht, ob Auslandskandidaten die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllen.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach auf das für die jeweilige Vermittlung vereinbarte Honorar (netto zzgl. USt.) begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(4) Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von der Leistungspflicht.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Erfüllungsort und – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers in 21039 Börnsen.
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