Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 06.2024)
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle mit uns, NordCast GmbH, vertreten durch Herrn Florian Ackermann und Mike Elsner, Am Hellholz 33, 21039 Börnsen, geschlossenen Beratungs- und Vermittlungsverträge zwischen uns, – im folgenden „Personalvermittler“- und Ihnen als unseren Kunden – im folgenden „Kunden“.
(2) Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
(3) Alle zwischen Ihnen und uns im Zusammenhang mit dem Vermittlungsvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen AGB und dem zwischen uns geschlossenen Einzelvertrag.
(4) Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(5) Abweichende Bedingungen des Kunden akzeptieren wir nicht. Dies gilt auch, wenn wir der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen.
§2 Allgemeines
(1) Der Personalvermittler verfügt über Expertise im Bereich der Rekrutierung von Mitarbeitern für die Besetzung offener Arbeitsplätze und unterstützt den Kunden bei seiner Personalbeschaffung durch Vermittlung von Kandidaten zur Festanstellung.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, dem Personalvermittler alle für einen Auftrag erforderlichen Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese vom Personalvermittler erstellt werden können. Dies gilt insbesondere für Unterlagen, die zur Suche geeigneter Kandidaten benötigt werden, wie z.B. Abfassen einer Stellenbeschreibung bzw. Ermitteln eines Anforderungsprofils.
(3) Hat sich ein durch den Personalvermittler vorgeschlagener Kandidat bereits unabhängig von dem erteilten Vermittlungsauftrag beim Kunden beworben, ist der Kunde verpflichtet, den Personalvermittler unverzüglich nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen zu unterrichten. Unterlässt der Kunde die Unterrichtung und kommt es in diesem Fall zum Vertragsabschluss mit dem Kandidaten, ist der Personalvermittler berechtigt, das Vermittlungshonorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen.
(4) Der Personalvermittler behält sich vor, seine Dienstleistungen auch in anderen Branchen anzubieten. Die entsprechenden Bedingungen können gesondert vereinbart werden.
§3 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
(1) Der Personalvermittler übernimmt die Beratung bezüglich Personalvermittlung und Rekrutierung, Beurteilung und Vorauswahl von Kandidaten nach dem vom Kunden erstellten und an ihn übermittelten Anforderungsprofil. Der Personalvermittler vermittelt dem Kunden potenzielle Kandidaten für unbefristete Festanstellungen. Die Suche nach geeignetem Personal erfolgt durch den Personalvermittler über verschiedene Kanäle und Netzwerke, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Geeignete und interessierte Kandidaten werden dem Kunden in Form von vertraulichen Kandidatenprofilen zur Verfügung gestellt.
(3) Der Vermittlungsvertrag kommt dabei zwischen dem Personalvermittler und dem Kunden durch Unterzeichnung eines Einzelvertrages durch beide Parteien zustande. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, gilt die Schriftform. Diese AGB werden Vertragsbestandteil.
(4) Es besteht für den Personalvermittler keine Verpflichtung bezüglich einer Anzahl zu empfehlenden Kandidaten oder einer bestimmten, einzuhaltenden Frist.
(5) Ein Kandidat gilt als vorgestellt, sobald der Personalvermittler dem Kunden ein Kandidatenprofil elektronisch übermittelt hat, selbst wenn dieses pseudonymisiert ist. Das Datum der Übermittlung gilt als maßgeblich, unabhängig davon, wann der Name des Kandidaten bekanntgegeben wird.
(6) Sollte sich ein Kandidat, der durch den Personalvermittler vorgestellt wurde, bereits unabhängig bei dem Kunden beworben haben, ist der Kunde verpflichtet, den Personalvermittler darüber unverzüglich nach Erhalt des Kandidatenprofils zu informieren. In diesem Fall erbringt der Personalvermittler keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Der Kunde kann jedoch den Personalvermittler anweisen, auch bezüglich dieses Kandidaten weiterzuarbeiten. Sollte es in diesem Fall zur Einstellung des Kandidaten kommen, schuldet der Kunde dem Personalvermittler das Vermittlungshonorar gemäß des geschlossenen Personalvermittlungsvertrages.
§4 Honorar
(1) Die Provisionshöhe für eine erfolgreiche Vermittlung wird gesondert im Einzelvertrag vereinbart und ist in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Provision wird fällig, sobald der von dem Personalvermittler vermittelte Kandidat den vom Kunden unterbreiteten Arbeitsvertrag unterschreibt.
(2) Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen, oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch des Personalvermittlers nicht.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, dem Personalvermittler unverzüglich den Abschluss einer den Honoraranspruch begründenden Vereinbarung nachzuweisen. Hierbei hat der Kunde gegenüber dem Personalvermittler die Höhe des vereinbarten Brutto-Jahreseinkommens unter Einschluss aller Monatsgehälter, Weihnachtsgratifikationen, Urlaubsgeld und variabler Gehaltsbestandteile mitzuteilen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, ist der Personalvermittler berechtigt, ein für die Qualifikation des Kandidaten marktübliches Brutto-Jahreseinkommen zu Grunde zu legen.
(4) Ein Anspruch auf die Vergütung entsteht auch dann, wenn der vorgestellte Kandidat für eine andere Stelle als die zunächst vorgesehene Position eingestellt wird. Der Personalvermittler behält sich das Recht vor, bei einer Einstellung des vorgeschlagenen Kandidaten in eine höherwertige Position als die zunächst vorgesehene Position, ein entsprechend höheres Honorar zu verlangen. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Einstellung des Kandidaten im Vermittlungsvertrag festgelegte prozentuale Anteil auf das in (3) definierte Brutto-Jahreseinkommen.
(5) Ein Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn ein vom Personalvermittler vorgestelltes Kandidatenprofil innerhalb von 18 Monaten nach der Vorstellung zu einem Arbeitsvertrag mit dem Kunden führt.
(6) Ein Anspruch auf die Vergütung gegenüber dem Kunden entsteht auch dann, wenn ein Dritter aufgrund von Unterlagen oder Informationen, die der Kunde von dem Personalvermittler erhalten hat, einen Arbeitsvertrag mit einem Kandidaten abschließt.
§5 Sonderleistungen und Reisekosten
(1) Sonderleistungen wie z.B. anzeigengestützte Personalsuche in Printmedien oder Eignungstests sind zwischen dem Personalvermittler und dem Kunden gesondert schriftlich zu vereinbaren.
(2) Reisekosten, die dem Personalvermittler im Rahmen eines Auftrags auf Wunsch des Kunden entstehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der vom Mitarbeiter des Personalvermittlers gewählten Reisemöglichkeit und beträgt maximal die Kosten für eine Bahnfahrkarte 2. Klasse/Flugticket Economy-Class/Fahrtkostenpauschale für Pkw-Fahrten in Höhe von 0,30 € pro Kilometer je Strecke.
(3) Kosten, die Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Kunden entstehen, sind vom Kunden zu erstatten. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der vom Kandidaten gewählten Reisemöglichkeit und beträgt maximal die Kosten für eine Bahnfahrkarte 2. Klasse/Flugticket Economy-Class/Fahrtkostenpauschale für Pkw-Fahrten in Höhe von 0,30 € pro Kilometer je Strecke. Der Personalvermittler ist berechtigt, die entsprechenden Rechnungen des Kandidaten an den Kunden weiterzuleiten, die dieser unverzüglich zu begleichen hat.
§6 Zahlungsbedingungen
(1) Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
(2) Sämtliche Beträge verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§7 Informationspflichten
(1) Der Kunde verpflichtet sich den Personalvermittler umgehend über alle Umstände zu informieren, die Auswirkungen auf die Personalvermittlung haben können.
(2) Kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Kandidaten zustande, informiert der Kunde den Personalvermittlerhierüber in Textform und übermittelt der Kunde zusätzlich alle notwendigen Informationen.
(3) Dabei stellt der Kunde sicher, dass der Kandidat sein Einverständnis zur Datenübermittlung erteilt hat, dass der Personalvermittler alle zur Berechnung notwendigen Informationen und Unterlagen erhalten und einsehen kann.
(4) Der Kunde verpflichtet sich, den Personalvermittler vor Beginn der Vermittlung darüber zu informieren, falls ihm der vorgestellte Kandidat bereits bekannt ist.
(5) Sollte der Kunde einen von dem Personalvermittler vorgestellten Kandidaten ohne vorherige Information oder Einbindung des Personalvermittlers einstellen, wird für den Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe des gesamten Honorars zuzüglich 30%, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig, welche an den Personalvermittler zu zahlen ist.
§8 Auftragsbeendigung
(1) Der Kunde kann den erteilten Vermittlungsauftrag nach Ablauf der einzelvertraglich vereinbarten Laufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende kündigen. Die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Die bis zum Beendigungszeitpunkt entstandenen Kosten sind dem Personalvermittler ohne Abzug zu erstatten. Dies gilt insbesondere für Stellenanzeigen, die bereits in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlicht worden sind.
§9 Vertraulichkeit
(1) Der Kunde und der Personalvermittler erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort.
(2) Der Kunde hat die von dem Personalvermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen eines Kandidaten, mit dem der Kunde einen Vertrag geschlossen hat.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber den vermittelten Kandidaten keine Informationen über die Höhe der Provisionszahlungen preiszugeben.
§10 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zum Zwecke der Personalvermittlung zusammen. Die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten umfassen insbesondere die Stammdaten und Qualifikation des zu vermittelnden Kandidaten sowie weitere für die Vertragsdurchführung erforderliche oder freiwillig angegebenen Daten der betroffenen Person.
(2) Die Parteien verarbeiten personenbezogen Daten nur im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Sie erkennen an und bestätigen, dass jede Partei in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung der Personalvermittlung eigenständig als Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Gesetze handelt.
(3) Jede Datenverarbeitung in einem Drittland darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind.
(4) Die zwischen den Parteien ausgetauschten personenbezogenen Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dienen ausschließlich zum Zweck der Personalvermittlung und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden.
(5) Der Personalvermittler verpflichtet sich, nach Zweckerfüllung oder Beendigung dieser Vereinbarung sowie im Falle einer nicht erfolgreichen Vermittlung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Vom Personalvermittler erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten. Der Personalvermittler verpflichtet sich ebenso nach erfolgreicher Vermittlung, die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
(6) Der Kunde und der Personalvermittler erklären, über Daten und Informationen, die sie über die andere Vertragspartei oder einen Kandidaten im Rahmen der Vermittlung oder Bewerbung erhalten haben, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vermittlungsauftrages fort.
(7) Der Kunde hat die von dem Personalvermittler zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Verlangen herauszugeben bzw. gegen Nachweis zu vernichten. Dies gilt nicht für zur Verfügung gestellte Unterlagen eines Kandidaten, mit dem der Kunde einen Vertrag geschlossen hat.
(8) Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten von dem Personalvermittler für den elektronischen Versand von Werbung (Newsletter) verwendet werden dürfen. Der Verwendung kann jederzeit widersprochen werden.
§11 Verwendung von Bild- und Videomaterial im Rahmen des Social Recruiting
(1) Das gesamte Bild- und Videomaterial, das im Rahmen des Social Recruiting verwendet wird, ist urheberrechtlich geschützt. Das Eigentum des gelieferten oder elektronisch übermittelten Bild- und Videomaterials bleibt stets bei dem Personalvermittler und/oder ihren Lizenzgebern.
(2) Das Bild- und Videomaterial darf nur zu internen Zwecken der Sichtung und Auswahl oder zu technischen Zwecken an Dritte weitergegeben werden.
(3) Der Kunde erwirbt durch den Download oder die Zahlung der anfallenden Gebühren kein Recht zur Verbreitung und/oder Veröffentlichung, Vervielfältigung und/oder zur sonstigen Nutzung an dem durch den Personalvermittler erstellten Bild- und Videomaterial.
(4) Jede Art der Verwendung des Bild- und Videomaterials bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Personalvermittler. Hierunter fallen:
§12 Referenzklausel
(1) Der Personalvermittler ist berechtigt, den Umstand der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden durch eine Referenz auf ihrer Website, auf sozialen Medien sowie auf Marketingunterlagen auszuweisen. Hierbei ist es ihr gestattet, das Logo des Kunden sowie das erzielte Arbeitsergebnis zu verwenden.
(2) Der Personalvermittler ist berechtigt, in den für Kunden erstellten Social-Recruiting-Kampagnen ihr eigenes Logo inklusive Verlinkung zur Website zu verwenden.
§13 Gewährleistung, Garantie und Haftung
(1) Die vom Personalvermittler zu einem Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. Dritter. Eine Garantie oder Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gegebenen Auskünfte kann der Personalvermittler daher nicht übernehmen. Der Personalvermittler haftet auch nicht für Angaben, Eigenschaften, Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der Kandidaten. Der Kunde ist verpflichtet, sich anhand der Übermittlung der Bewerber-Unterlagen, die auf Angaben des Kandidaten oder Dritter beruhen, ein eigenes Bild zu machen.
(2) Insbesondere übernimmt der Personalvermittler keine Prüfung dazu vor, ob aus dem EU- oder nicht EU-Ausland stammemde Kandidaten die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Deutschland erfüllen. Der Personalvermittler garantiert dies ausdrücklich nicht. Diese Überprüfung liegt allein im Verantwortungsbereich des Kunden.
(3) Der Personalvermittler haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(4) In sonstigen Fällen haftet der Personalvermittler – soweit in Abs. 5 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 5 ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des Personalvermittlers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
(6) Die Einschränkungen der Abs. 3 und 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und der Erfüllungsgehilfen, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(7) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Personalvermittlers liegende und von dem Personalvermittler nicht zu vertretende Ereignisse, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden den Personalvermittler für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.
(8) Der Personalvermittler haftet nicht dafür, dass ein vorausgewählter oder empfohlener Kandidat alle Erwartungen des Auftraggebers erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt. Der Personalvermittler übernimmt auch keine Garantie dafür, dass der vorausgewählte oder empfohlene Kandidat die Anforderungen des Auftraggebers erfüllt oder für eine bestimmte Stelle geeignet ist.
§14 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Einzelverträge unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der Verträge im Übrigen nicht berührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Soweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Personalvermittlers.
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